Verhalten bei Ansteckungsgefahr
Lehrkräfte und Mitarbeiter sind im Falle einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalls, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krankheitserregern oder einer bestehenden Erkrankung eines Angehörigen gemäß § 34 lfSG verpflichtet, dies der Schulleitung zu melden. Die betroffene Person darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt mit den zu Betreuenden hat.
Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist auch verankert, bei welchen Infektionen Kinder und Jugendlicheauch im Verdachtsfall die Schule nicht besuchen dürfen.
Der Schulleitung obliegt die Pflicht eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt vorzunehmen, wenn
Das Gesundheitsamt bespricht dann weitere Schritte mit der Schule, kann zum Beispiel veranlassen, dass Untersuchungen durchgeführt werde.
Falls ein Krankheits- oder Verdachtsfall einer Infektion nach § 34 Abs. 1-3 lfSG vorliegt, müssen die Lehrkräfte der Klasse und ggf. die Sorgeberechtigten informiert werden. Die Entscheidung einer geeigneten Form der Bekanntmachung obliegt der Schule, jedoch sollte sie anonym erfolgen.
Wiederzulassung
Die Wiederzulassung zur Unterrichts- oder Betreuungstätigkeit bzw. der Teilnahme am Unterricht ist gegeben, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen ist bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes Attest des behandelten Arztes bewährt. Im Fall einer Verlausung ist dies jedoch nicht zwingend notwendig.
Grundschule Fleestedt
Osterkamp 26
21217 Seevetal
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Frau Jeanette Saxer
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