Die Gesamtkonferenz
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über
das Schulprogramm,
die Schulordnung,
die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3,
Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung sowie
Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
§ 34 NSchG(Gesetz) - Landesrecht NiedersachsenGesamtkonferenz
Grundschule Fleestedt
Osterkamp 26
21217 Seevetal
Tel: 04105 552670
Fax: 04105 552676
E-Mail: infoatgs-fleestedt.de
Frau Jeanette Saxer